Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
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1. Vertragsabschluss
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a)
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Dieser Mietvertrag kommt nach schriftlicher Fixierung der Vertragsbedingungen und Unterzeichnung durch den Mieter der Mietsache zustande.
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Der Unterzeichnende erklärt sich ausdrücklich als befugt im Namen der von ihm angegebenen Firma zu handeln.
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b)
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Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
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2. Mitwirkungspflicht des Mieters
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2.1 Der Mieter verpflichtet sich:
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a)
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den Mietgegenstand bei Übernahme unverzüglich auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und sich in die Bedienung
einweisen zu lassen.
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b)
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den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen.
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c)
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für die tägliche Wartung und Pflege im üblichen Rahmen zu sorgen.
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d)
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alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten für die Inbetriebhaltung sofort sach- und fachgerecht durchführen zu lassen; ebenso die
notwendigen Inspektionen: ab 150 Betriebsstunden Mietdauer auf Kosten des Mieters.
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e)
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dem Vermieter auf Anfrage den Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
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f)
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den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, betriebsfähigem, der Dauer der Einsatzzeit angemessenem Zustand
zurückzuübergeben.
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g)
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die anfallenden Kosten zu übernehmen für:
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Monteureinsätze, die notwendig werden, um nach Bedienungsfehlern durch den Kunden die Einsatzbereitschaft des Mietgegenstandes
wiederherzustellen.
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die Differenzfüllung, falls der Inhalt des Kraftstofftanks bei Rückgabe geringer ist als bei der Ausgabe.
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den Ersatz von fehlendem Werkzeug oder Zubehör.
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die Endreinigung, sofern diese notwendig ist.
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die Beseitigung von Beschädigungen, die vom Mieter verursacht wurden und über die normale Abnutzung in der Mietzeit hinausgehen. Darin
eingeschlossen sind auch nicht sofort bei Rückgabe erkennbare oder vom Mieter nicht angegebene Schäden, die der Vermieter noch bis zu einem Werktag nach Mietende anzeigen kann. Dem Mieter wird dann innerhalb eines
weiteren Werktages das Recht zur Besichtigung eingeräumt.
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2.2 Zur Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten
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oder zur Untervermietung ist der Mieter nicht berechtigt, es sei denn, der Vermieter stimmt zu.
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2.3 Gefahrtragung und Haftung – öffentlicher Verkehr
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Der Mieter trägt während der Dauer des Mietvertrages und bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes. Er trägt
insbesondere Risiko und Haftung, die sich aus dem Besitz und dem Einsatz des Mietgegenstandes ergeben. Er verpflichtet sich, den Vermieter insoweit schadlos zu halten und von Ansprüchen Dritter – insbesondere im
Zusammenhang mit Personen- oder Sachschäden – freizustellen. Dem Mieter ist bekannt, dass sowohl für den innerbetrieblichen Einsatz des Mietgegenstandes als auch für dessen Benutzung im öffentlichen Verkehr keine
Haftpflichtversicherung besteht.
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2.4 Besichtigungsrecht des Vermieters
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Der Vermieter oder sein Beauftragter hat jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von seinem Vorhandensein, seinen
Einsatzbedingungen, der Durchführung der täglichen Wartung und Pflege zu überzeugen.
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3. Preisvereinbarungen
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Es gelten die Preise unserer Mietpreisliste, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Mietpreis gilt im Erdbau-Tiefbau
pro Werktag; bei Hochbaugeräten pro Kalendertag, wobei ein einschichtiger Betrieb von 8 Stunden zugrunde gelegt wird. Einsatzzeiten, die darüber hinausgehen, sind zu melden und erhöhen den Mietpreis. Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen sind dem Vermieter zu melden und werden wie Werktage berechnet.
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An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters.
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4. Vertragsdauer
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Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem der Mietgegenstand ausgeliefert wird oder mit dem Tag, für den der Mietgegenstand bestellt und
dem Mieter bereitgestellt worden ist.
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Die Mietdauer endet mit dem Schluss des Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und im ordnungsmäßigen Zustand an den Vermieter
zurückübergeben wird.
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5. Zahlung / Zahlungsverzug
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Der Mietbetrag wird entsprechend den auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen fällig. Bei Zielüberschreitungen stehen dem Vermieter
Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
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Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution, eine Mietvorauszahlung oder eine Bankbürgschaft zu verlangen.
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Geleistete Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Forderung aus laufender Geschäftsbeziehung verrechnet, ein Bestimmungsrecht der
Gegenseite wird hiermit ausgeschlossen.
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Die Verrechnung erfolgt in folgender Reihenfolge: Miete, Rückholkosten, Säuberung, Reparaturen etc., dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Schulden des Bestellers aus laufender Rechnung.
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6. Vermögensverschlechterung
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Wird eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt, hat der Vermieter unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Bestimmungen das Recht, sofortige Zahlung aller Arten, auch der noch nicht fälligen Ansprüche, zu fordern.
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Sämtliche noch laufende Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Mietverträge, können mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
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Als wesentliche Vermögensverschlechterung wird angesehen, wenn der Mieter mit einer wesentlichen Forderung in Verzug gerät oder einer
seiner Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen ist.
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7. Aufrechnung
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Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes oder durch Schlechtwetter entstehen, haftet der Vermieter nicht. Das
Aufrechnen von Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese gerichtlich festgestellt worden sind.
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8. Versicherung
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Durch einen Aufschlag von 5% auf den Mietpreis ist der Mietgegenstand beim Vermieter automatisch nach AEMG versichert, bei einem
Eigenanteil des Kunden von 500,- € pro Gerät.
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9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Torgau.
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